Zitierfähige Version
- Revision von Abschlussvertreter vom 19.02.2018 - 16:52
- Revision von Abschlussvertreter vom 14.09.2017 - 17:40
- Revision von Abschlussvertreter vom 22.01.2013 - 11:12
- Revision von Abschlussvertreter vom 13.09.2010 - 14:18
- Revision von Abschlussvertreter vom 06.04.2010 - 13:33
- Revision von Abschlussvertreter vom 11.01.2010 - 12:09
- Revision von Abschlussvertreter vom 11.09.2009 - 10:52
- Revision von Abschlussvertreter vom 08.06.2009 - 11:25
Abschlussvertreter
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Handelsvertreter, der Verträge, v.a. Kaufverträge, aufgrund bes. Abschlussvollmacht im fremden Namen und für Rechnung seines Auftraggebers verbindlich abschließt.
Oft verfügen Abschlussvertreter über ein Auslieferungslager, aus dem die Kunden unmittelbar beliefert werden können.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, durch die der Verwender einem Abschlussvertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder im Fall vollmachtloser Vertretung eine über § 179 BGB hinausgehende Haftung auferlegt (§ 309 Nr. 11 BGB).
Anders: Vermittlungsvertreter.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon