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Revision von Abgang vom 09.10.2009 - 11:47
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. mengenmäßige Verminderung einer Vermögensposition, z.B. durch Veräußerung einer Maschine. Abgänge des Anlagevermögens sind bei Kapitalgesellschaften mit den historischen Anschaffungskosten (und Minderung der darauf entfallenden kumulierten Abschreibungen) im Anlagengitter auszuweisen.
2. Gewichtsverlust einer Ware: Schwund.
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