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Besoldung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vergütung des Beamten für seine Dienste.
Rechtsgrundlage bis zur Föderalismusreform I: Einheitliche Regelung in Bund und Ländern durch das Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 6.8.2002 (BGBl. I 3020) m.spät.Änd.; seit der Föderalismusreform I sind die Länder befugt, die Besoldung eigenständig zu regeln. Sobald sie anfangen, von der Kompetenz Gebrauch zu machen, wird sich das Besoldungsniveau auseinander entwickeln und zu einer unterschiedlichen Attraktivität gleicher Dienstposten führen. Der Bund hat bereits im Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) durch dessen Art. 2 ein nur für Bundesbeamte geltendes Bundesbesoldungsgesetz geschaffen, nunmehr i.d. F. der Bekanntmachung vom 19.06.2009 (BGBl. I 1434). Das Grundgehalt richtet sich nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, sondern grundsätzlich nach "Erfahrungszeiten" (§§ 27, 28 BBesG).
Aufbau: Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge. Zur Besoldung gehören als sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen. Jährliche Sonderzahlungen (früher: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) können gewährt werden, dürfen aber im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen; sie haben nur noch bis zum 31.12.2010 Geltung.
Zu unterscheiden: Besoldungsordnung A (für aufsteigende Gehälter); Besoldungsordnung B (für feste, vom Besoldungsdienstalter bzw. von Erfahrungszeiten unabhängige Gehälter); Besoldungsordnung W (Grundgehalt und variable Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen) - die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbesoldung wird wegen der im Verhältnis zur ehemaligen C-Besoldung abgesenkten Grundgehälter vom BVerfG aufgrund eines Vorlagebeschlusses des VG Gießen überprüft - für Professoren usw., die vor 2005 verbeamtet wurden, gilt die W-Besoldung nur, wenn sie freiwillig von der C- Besoldung oder einer anderen Besoldung gewechselt haben; Besoldungsordnung R (für Richter und Staatsanwälte).
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