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Anspruchshäufung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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mehrere, auch voneinander unabhängige Ansprüche gegen denselben Beklagten. Die Ansprüche können in einer Klage geltend gemacht werden, soweit für alle derselbe Gerichtsstand gegeben und die gleiche Prozessart zulässig ist (§ 260 ZPO); z.B. Ansprüche aus einem Kauf- und einem Darlehensvertrag.
Dabei kann ein Anspruch auch als sog. Hilfsanspruch geltend gemacht werden, über den nur entschieden wird, wenn sich der in erster Linie geltend gemachte sog. Hauptanspruch als nicht begründet erweist.
Vgl. auch Hilfsantrag.
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