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Ausländersicherheit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die im Zivilprozess auf Verlangen des Beklagten von einem als Kläger auftretenden Ausländer zu leistende Sicherheit für die Prozesskosten.
Ausnahmen u.a.:
(1) Ausländer, in deren Heimatstaat Deutsche keine Ausländersicherheit zu leisten brauchen;
(2) im Urkundenprozess und Wechselprozess;
(3) bei Klagen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten (§ 110 ZPO);
(4) Widerklagen.
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