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Ausbildungsvergütung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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dem Auszubildenden von dem Ausbildenden zu zahlende Vergütung, die nach dem Lebensalter des Auszubildenden zu bemessen ist und mit fortschreitender Berufsausbildung, mind. jährlich, ansteigt (§ 17 BBiG).
Bemessung: Die Ausbildungsvergütung ist monatlich, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen. Ferner besteht Anspruch auf Ausbildungsvergütung für die Dauer bis zu sechs Wochen bei unverschuldeter Krankheit des Auszubildenden (Entgeltfortzahlung), bei Ausfall der Berufsausbildung, wenn der Auszubildende sich dafür bereithält oder wenn der Auszubildende aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden, unverschuldeten Grund an der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis verhindert ist (§ 19 BBiG).
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