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Arbeitslosengeld II

Definition: Was ist "Arbeitslosengeld II"?
Hat ab 2005 die an die Bedürftigkeit anknüpfende Arbeitslosenhilfe abgelöst, die bis zum 31.12.2004 bei fortdauernder Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld gezahlt wurde; eingeführt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    hat ab 2005 die an die Bedürftigkeit anknüpfende Arbeitslosenhilfe abgelöst, die bis zum 31.12.2004 bei fortdauernder Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld gezahlt wurde; eingeführt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954; auch Hartz-Gesetze genannt).

    1. Rechtsgrundlage: §§ 19 ff. SGB II i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl I 2934).

    2. Aufgabe: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§1 I SGB II).

    Als erwerbsfähige Hilfebedürftige gelten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und ohne anderweitigen Versicherungs- oder Versorgungsanspruch sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie erhalten Arbeitslosengeld II und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld. Erwerbsfähig ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Es ist dabei unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben kein Anrecht auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

    3. Träger: Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Gemeinden (§ 6 SGB II) jeweils für bestimmte Leistungen. Für 69 sog. "Optionskommunen" besteht die Möglichkeit, alle Leistungen einheitlich als Träger zu erbringen, wovon vollständig Gebrauch gemacht wurde (§ 6a SGB II). – 4. Leistungen: Die Leistungen setzen sich zusammen aus der Regelleistung, dem Sozialgeld und einem Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen.

    Die Regelleistung beträgt ab 1.7.2008 für Alleinstehende 351 Euro, für erwachsene Partner 90 Prozent, für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 60 Prozent, für Kinder im 15. Lebensjahr sowie für sonstige erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 80 Prozent dieser Regelleistung. Die Regelleistung wird jährlich angepasst (20 IV SGB II).

    Der Mehrbedarf als Prozentsatz der Regelleistung steht beispielsweise erwerbsfähigen werdenden Müttern (17 Prozent), allein Erziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren (12 Prozent je Kind, mindestens jedoch 36 Prozent, höchstens jedoch 60 Prozent) und erwerbsfähigen behinderten Menschen mit Leistungen nach § 33 SGB IX (35 Prozent) zu (Kinderzuschlag).

    Außerdem wird für ehemalige Bezieher des Arbeitslosengeld I zwei Jahre lang ein Zuschuss in Höhe von zwei Dritteln der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II gezahlt.

    Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung pflichtversichert.

    Bei Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit kann zusätzlich ein Einstiegsgeld (§ 29 SGB II) gewährt oder auch ein Existenzgründerzuschuss (Gründungszuschuss) eingeräumt werden.

    4. Leistungsvoraussetzungen: Die Leistungen setzen Hilfebefürftigkeit voraus. Bei ihrer Beurteilung ist Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Für eigenes Erwerbseinkommen bestehen Freibeträge. Anrechnungsfrei bleiben mindestens 100 Euro. Darüber hinaus bleiben für Beträge über 100 Euro bis 800 Euro 20 Prozent und für Beträge über 800 Euro bis 1200 Euro (bzw. 1500 Euro, wenn ein minderjähriges Kind existiert) 10 Prozent anrechnungsfrei. Was dabei vom Einkommen abzusetzen ist, regelt § 11 II SGB III. Eigenes Vermögen mindert des Anspruch auf Arbeitslosengeld II, je vollendetem Lebensjahr bleiben jedoch 200 Euro (mindestens 4.100 Euro, höchstens 13.000 Euro) frei. § 12 SGB II bestimmt weitere freie Vermögensgegenstände. Es werden auch Einkommen und Vermögen eines Lebenspartners herangezogen. 5. Leistungskürzungen: Verletzt der Hilfebedürftige seine Obliegenheiten, ist die Leistung in verschiedenen Stufen zu kürzen (§ 31 SGB II).

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