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Beförderungsgeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Transportgeschäfte, Verkehrsgeschäfte.

    I. Charakterisierung:

    Geschäfte, die der Beförderung von Gütern oder Personen gegen Entgelt dienen. Beförderungsgeschäfte sind rechtlich Werkverträge (§§ 631–650 BGB), da sie den Erfolg der Beförderung, nämlich die Herbeiführung einer Ortsveränderung, zum Inhalt haben. Für die einzelnen Beförderungsgeschäfte meist Sonderrecht.

    Zahlreiche Beförderungsgeschäfte sind Grundhandelsgeschäfte, z.B. alle Beförderungsgeschäfte zur See, die Beförderungsgeschäfte der Frachtführer, der zur Personenbeförderung zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten und der Schleppschifffahrtsunternehmer (§ 1 II 5 HGB).

    Das Verkehrsgewerbe ist gewerbepolizeilich, verkehrswirtschaftlich und verkehrsgeschäftlich bes. geregelt.

    II. Rechtliche Grundlagen der Teilbereiche:

    1. Güter-Beförderungsgeschäfte (Frachtgeschäfte): a) Landfrachtgeschäfte: Sonderrecht für Beförderungsgeschäfte mit Kraftfahrzeugen (Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)); ferner gilt die Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.

    b) Flussfrachtgeschäft: Binnenschiffsrecht.

    c) Seefrachtgeschäft: In §§ 556 ff. HGB geregelt.

    d) Luftfrachtgeschäft: Luftrecht.

    2. Personen-Beförderungsgeschäfte: a) Zu Lande (mit Ausnahme der Eisenbahn): Es gilt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

    b) Mit der Eisenbahn: ausführliche Regelung durch die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Für den internationalen Verkehr gelten bes. Abkommen (z.B. COTIF).

    c) Zur See: durch Überfahrts- oder Seepassagevertrag, geregelt in §§ 664–678 HGB, die durch das Werkvertragsrecht des BGB § 631–650 ergänzt werden.

    d) Auf Binnengewässern: nach Werkvertragsrecht des BGB §§ 631–650.

    e) In der Luft: Luftverkehr.

    III. Umsatzsteuer:

    Beförderungsleistungen.

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