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Ansparabschreibung
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1. Begriff: Möglichkeit, auf bestimmte Wirtschaftsgüter schon vor ihrer Anschaffung steuermindernde Absetzungen vorzunehmen. Die dadurch verursachten Steuervorteile sollen dem Unternehmer die Finanzierung der Anschaffung der betreffenden Wirtschaftsgüter erleichtern. Es handelt sich nicht um eine Abschreibung, sondern um die Bildung einer steuermindernden Rücklage.
2. Voraussetzungen: a) I.d.R. darf der Steuerpflichtige bis zu 40 Prozent (ab dem Wirtschaftsjahr 2000) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts in eine Rücklage einstellen, wenn er dieses maximal bis zum Ende des übernächsten Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. Das Wirtschaftsjahr muss neu sein, und der Betrieb darf bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten; ferner dürfen die am Bilanzstichtag gebildeten Rücklagen je Betrieb des Steuerpflichtigen nicht 154.000 Euro übersteigen (§ 7g EStG).
b) Sonderregelung für Existenzgründer: Für Existenzgründer sind die Voraussetzungen großzügiger; hier reicht es aus, wenn das Wirtschaftsgut bis zum fünften Jahr nach Bildung der Rücklage angeschafft oder hergestellt wird; der Höchstbetrag der Rücklage liegt bei 307.000 Euro.
3. Auflösung der Rücklage: Sobald für das betreffende Wirtschaftsgut Abschreibungen möglich sind, muss die Rücklage aufgelöst werden (§ 7g IV EStG). Wurde eine Ansparabschreibung gebildet, das betreffende Wirtschaftsgut später aber nicht angeschafft, so wird für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, der Gewinn um einen Zuschlag von 6 Prozent der Rücklage je vollem Wirtschaftsjahr erhöht.
4. Aktuelle Rechtsentwicklungen: § 7g EStG unterlag mehrfach Gesetzesänderungen. Inzwischen ist § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz neu gefasst (§ 52 Abs. 23 S. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 14.8.2007). Die Neuregelung erfolgten durch das EStG 2008 (Investitionsabzugsbetrag), welche bereits grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist. Im Rahmen der Änderungen wurden insbesondere die Voraussetzungen und die Höchstsätze geändert.
Vgl. auch Investitonsabzugsbetrag.
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