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Investitionsabzugsbetrag

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Vorschriften zur Ansparabschreibung und zur Investitionszulage wurden durch folgende Vorschriften ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ersetzt: 1. Investitionsabzugsbetrag: Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g I EStG) waren bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Demnach wurden die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens begünstigt. Nach § 7g EStG können 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell steuermindernd berücksichtigt werden.

    2. Voraussetzungen für die Begünstigung: Damit der Investitionsabzugsbetrag gewährt wird, sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

    a) Das Betriebsvermögen darf bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben bei Gewinnermittlung nach § 4 I oder § 5 EStG nicht 235.000 Euro überschreiten

    b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf der (Ersatz-) Wirtschaftswert von 125.000 Euro nicht überschritten werden.

    c) bei Einnahme-Überschuss-Rechnern (Betrieben mit Gewinnermittlung nach § 4 III EStG) darf der Gewinn von 100.000 Euro nicht überschritten werden.
    d) darüber hinaus muss beabsichtigt sein, die Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts voraussichtlich in den folgenden drei Wirtschaftsjahren vorzunehmen;

    e) außerdem muss eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr bezweckt sein; die Funktion des begünstigten Wirtschaftsguts muss benannt und die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen angegeben werden.

    3. Maximaler Abzugsbetrag: Die Abzugsbeträge dürfen insgesamt nicht mehr als 200.000 Euro je Betrieb betragen. Die Höchstgrenze gilt für das Wirtschaftsjahr des Abzugs und der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Die Begünstigung gilt auch, wenn hierdurch Verluste entstehen oder sich erhöhen.

    4. Abzugsbetrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung (§ 7g II EStG): Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw. Herstellung ist der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend in Höhe von 40 Prozent der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinzuzurechnen. Die maximale Auflösung beläuft sich auf die Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen Betrages. Die Inanspruchnahme der gewinnmindernden Kürzung in Höhe von bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

    5. Besonderheiten: Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs außerbilanziell korrigiert wurde, ist der Abzug im Wirtschaftsjahr des Abzugs rückgängig zu machen und entsprechend zu verzinsen (§ 233 AO). Bei fehlender (fast) ausschließlicher betrieblicher Nutzung des Wirtschaftsguts bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs sind sowohl der Investitionsabzugsbetrag und als auch die ursprünglich vorgenommenen Gewinnminderungen bzw. -erhöhungen entsprechend zu korrigieren. Hier ist jedoch ein abweichender Zinslauf (§ 233a IIa AO) zu vernachlässigen.

    6. Sonderabschreibung (§ 7g V, VI EStG) für Investitionen ab dem 1.1.2008: Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Die Begünstigung gilt unabhängig von der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages. Zu beachten ist, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsgüter anzuwenden ist, welche nicht „neu“ sind. Als Voraussetzungen gelten die oben genannten Größenmerkmale. Darüber hinaus muss die Nutzung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

    7. Änderungen ab 2016: Der Investitionsabzugsbetrag ist auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Zudem wird auf eine konkrete Benennung verzichtet. Eine freiwillige Auflösung ist zulässig. Die Verwendung des Investitionsabzugsbetrags ist für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut möglich.

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