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Anpassungsprüfung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach § 16 I BetrAVG hat der Arbeitgeber bei Betriebsrenten alle drei Jahre eine Entscheidung über eine Anpassung zu treffen. Dabei hat er die Belange des Betriebsrentners (Kaufkraftverlust) mit seiner eigenen wirtschaftlichen Lage abzuwägen.
Vgl. auch betriebliche Altersversorgung (bAV).
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