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Aufgebotsverfahren
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemein:
Eine in bestimmten Fällen zulässige öffentliche gerichtliche Aufforderung, Ansprüche oder Rechte, i.d.R. zwecks Vermeidung des Ausschlusses, spätestens im Aufgebotstermin anzumelden (§§ 946 ff. ZPO).
Zweck ist die Klärung der Rechtslage zugunsten des Antragstellers durch Ausschluss unbekannter Berechtigter oder Kraftloserklärung von Urkunden (z.B. Hypotheken- oder Grundschuldbriefen, §§ 1003 ff. ZPO).
Zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht.
Einleitung des Aufgebotsverfahrens nur auf Antrag. Ist dieser zulässig, erlässt das Gericht das Aufgebot, das u.a. im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht wird. Meldet niemand an, ergeht Ausschlussurteil, in dem der im Aufgebot angedrohte Rechtsnachteil ausgesprochen wird.
Dagegen kann derjenige, der von dem Ausschlussurteil in seinen Rechten betroffen ist, i.d.R. binnen eines Monats nach Kenntniserlangung von dem Urteil, u.a. wegen Verletzung wichtiger Verfassungsvorschriften, Anfechtungsklage bei dem übergeordneten Landgericht erheben.
II. Wertpapiere:
Aufgebotsverfahren bei vernichteten oder abhanden gekommenen Wertpapieren zur Erlangung eines Ausschlussurteils zwecks Kraftloserklärung von in Verlust geratenen Wertpapieren (Kraftloserklärung von Wertpapieren).
Rechtsgrundlage: Für Inhaberschuldverschreibungen § 799 BGB, Aktien § 72 AktG, die handelsrechtlichen Orderpapiere § 365 HGB, Wechsel Art. 90 WG, Schecks Art. 59 ScheckG.
Den Antrag hat der bisherige Inhaber des Wertpapiers beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Die Aufgebotsfrist beträgt mindestens sechs Monate (beim Scheck nur zwei Monate) bis höchstens zwölf Monate.
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