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Aufgebotsverfahren

Definition: Was ist "Aufgebotsverfahren"?

Eine in bestimmten Fällen zulässige öffentliche gerichtliche Aufforderung, Ansprüche oder Rechte, i.d.R. zwecks Vermeidung des Ausschlusses, spätestens im Aufgebotstermin anzumelden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Wertpapiere

    Allgemein

    Eine in bestimmten Fällen zulässige öffentliche gerichtliche Aufforderung, Ansprüche oder Rechte, i.d.R. zwecks Vermeidung des Ausschlusses, spätestens im Aufgebotstermin anzumelden (§§ 946 ff. ZPO).

    Zweck ist die Klärung der Rechtslage zugunsten des Antragstellers durch Ausschluss unbekannter Berechtigter oder Kraftloserklärung von Urkunden (z.B. Hypotheken- oder Grundschuldbriefen, §§ 466 ff. FamFG).

    Zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht.

    Einleitung des Aufgebotsverfahrens nur auf Antrag. Ist dieser zulässig, erlässt das Gericht das Aufgebot, das u.a. im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht wird. Meldet niemand an, ergeht Ausschließungsbeschluss, in dem der im Aufgebot angedrohte Rechtsnachteil ausgesprochen wird.

    Dagegen kann derjenige, der von dem Ausschließungsbeschluss in seinen Rechten betroffen ist, i.d.R. binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten Beschwerde bei dem übergeordneten Landgericht erheben.

    Wertpapiere

    Aufgebotsverfahren bei vernichteten oder abhanden gekommenen Wertpapieren zur Erlangung eines Ausschlussurteils zwecks Kraftloserklärung von in Verlust geratenen Wertpapieren (Kraftloserklärung von Wertpapieren).

    Rechtsgrundlage: Für Inhaberschuldverschreibungen § 799 BGB, Aktien § 72 AktG, die handelsrechtlichen Orderpapiere § 365 HGB, Wechsel Art. 90 WG, Schecks Art. 59 ScheckG.

    Den Antrag hat der bisherige Inhaber des Wertpapiers beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Die Aufgebotsfrist beträgt mind. sechs Wochen (beim Scheck mind. zwei Monate) bis höchstens ein Jahr. Ggf. abweichende Landesgesetzgebung gem. § 484 FamFG ist zu beachten.

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