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Pflicht, bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben die dabei entstehenden Ausgaben zu tragen. Grundsätzlich tragen Bund und Länder gesondert jeweils die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Art. 104a I GG). Handeln die Länder im Auftrage des Bundes (Auftragsverwaltung), trägt der Bund grundsätzlich die sich daraus ergebenden Ausgaben (Art. 104a II und III GG); Finanzhilfen.
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