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behördliche Genehmigung
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1. Rechtswirksamkeitserfordernis vieler Verträge (z.B. nach dem Grundstücksverkehrsgesetz oder dem Landpachtgesetz). Solange die behördliche Genehmigung noch nicht erteilt ist, ist der Vertrag schwebend unwirksam (schwebende Unwirksamkeit).
Beide Vertragspartner sind verpflichtet, das Erforderliche zur Herbeiführung der behördlichen Genehmigung zu tun und alles zu unterlassen, was die Genehmigung des Vertrages vereiteln könnte. Vereitelt ein Vertragspartner die behördliche Genehmigung böswillig, kann der andere Teil u.U. Schadensersatz verlangen.
2. Voraussetzung für eine Handlung, die durch Gesetz einer vorherigen behördlichen Kontrolle unterworfen ist, z.B. Baugenehmigung.
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