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Befangenheit
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1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Befangenheit liegt vor, wenn Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der Richter scheidet aus dem Prozess aus, wenn die Ablehnung wegen Befangenheit vom Gericht für begründet erklärt wird (z.B. §§ 42 ff. ZPO, 24 ff. StPO).
2. Verwaltungsverfahren: Persönliches (Verwandtschafts-, Vermögens-)Interesse des Beamten an einem von ihm vorzunehmenden Verwaltungsakt (§ 21 VwVfG). Befangenheit ist Anfechtungsgrund.
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