Zitierfähige Version
Befangenheit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Befangenheit liegt vor, wenn Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der Richter scheidet aus dem Prozess aus, wenn die Ablehnung wegen Befangenheit vom Gericht für begründet erklärt wird (z.B. §§ 42 ff. ZPO, 24 ff. StPO).
2. Verwaltungsverfahren: persönliches (Verwandtschafts-, Vermögens-)Interesse des Beamten an einem von ihm vorzunehmenden Verwaltungsakt (§ 21 VwVfG). Befangenheit ist Anfechtungsgrund.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon