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Betriebskosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mietrecht: Für den frei finanzierten wie für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gilt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl. I 2346, 2347). Sie bestimmt abschließend, welche Kosten der Vermieter auf den Mieter umlegen kann; bei frei finanzierten Wohnungen allerdings nur, sofern die Übernahme auf den Mieter vereinbart ist. Betriebskosten im Sinn der Verordnung sind die laufenden öffentlichen Kosten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung, die Heizkosten, die Warmwasserkosten, die Wartungskosten für Heiz- und Warmwasseranlagen, die Kosten der Müllabfuhr, des Betriebs der Aufzüge, Gebäudereinigung, Gartenpflege Beleuchtung, Schornsteinfeger, Sach- und Haftpflicht, Hauswart, Gemeinschaftsantenne, Verteilanlage für Breitbandkabelnetz, Einrichtungen der Wäschepflege. Nicht dazu gehören die Verwaltungskosten und die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (vgl. § 1 II BetrKV).

    Vgl. auch Bereitschaftskosten.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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