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Ausstattung
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Inhaltsverzeichnis
Familienrecht
1. Begriff: Nach § 1624 BGB alles, was Vater oder Mutter einem Kind für dessen Heirat (Aussteuer) bzw. zur Erlangung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensführung zuwenden. Sie gilt insoweit als Schenkung (als „Versprechen“ formbedürftig), als sie das den Umständen, v.a. die Vermögensverhältnisse der Eltern entsprechende Maß übersteigt.
Markenrecht
Ausstattung ist die Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung durch Gestaltungsmittel, die geeignet sind, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Markengesetz verwendet den Begriff der Ausstattung nicht mehr und benutzt stattdessen den Begriff des Zeichens, das durch Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (Benutzungsmarke, § 4 Nr. 2 MarkenG). Die Ausstattung genießt den einer Marke zukommenden Rechtsschutz mit der Maßgabe, dass der Schutz nach dem regionalen Umfang der Verkehrsgeltung begrenzt sein kann und mit dem Verlust der Verkehrsgeltung endet.
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