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Ausbilder-Eignungsverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verordnung vom 16.2.1999 - AusbEignV (BGBl I 157); legt fest, dass Ausbilder neben ihrer Fachkompetenz auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse für den jeweiligen Ausbildungsberuf in einer Prüfung nachzuweisen haben. Mit dem 1.3.1999 ist die Ausbilder-Eignungsverordnung durch die Verordnung vom 16.2.1999 (BGB1 I 157) novelliert worden. Dabei wurde die gesamte Lehrgangskonzeption, der Rahmenstoffplan und die Prüfungsordnung überarbeitet sowie die Übergangsregelungen für die Ausbilder aus den neuen Bundesländern aufgehoben. Durch die neue Rechtsverordnung gelten in allen wichtigen Wirtschaftsbereichen (und im öffentlichen Dienst), in denen ausgebildet wird und die unter das Berufsbildungsgesetz fallen, einheitliche Kriterien für die Anerkennung der berufs- und arbeitspädagogischen Kompetenz. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung sind auch einheitliche Regelungen für die Anerkennung der berufs- und arbeitspädagogischen Kompetenz durch andere Nachweise wie auch für die Befreiung der Ausbilder von der sonst obligatorischen Ausbilder-Eignungsprüfung wirksam geworden. Die Ausbilder-Eignungsverordnung kann auf Beschluss der Bundesregierung auch durch den Bundesminister für Bildung und Forschung (BMBF) für eine bestimmte Zeit außer Kraft gesetzt werden.

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