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Ausbilder-Eignungsverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verordnung vom 21.01.2009 - AEVO (BGBl. I S. 88). Die AEVO regelt die Bestandteile und den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbildereignung. Dabei trennt die Verordnung nach vier Handlungsfeldern der Ausbildung: (1) Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
    (2) Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
    (3) Ausbildung durchführen und
    (4) Ausbildung abschließen.

    Die AEVO gilt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst, nicht jedoch für freie Berufe. Auf Beschluss der Bundesregierung kann die AEVO durch den Bundesminister für Bildung und Forschung für einen bestimmten Zeitraum außer Kraft gesetzt werden, um Berufsausbildung zu erleichtern. Nach einer solchen Aussetzung zwischen 2003 und 2009, die zu einem leichten Anwachsen der Zahl der Ausbildungsplätze, zugleich aber zu Qualitätseinbußen in der Berufsausbildung geführt hat, gilt seit dem Ausbildungsjahr 2009/2010 eine neue AEVO. Befreiungsvorschriften stellen sicher, dass Ausbilder, die vor Inkrafttreten der AEVO erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Zeugnisse nach früheren Ausbilder-Eignungsverordnungen bleiben weiterhin gültig.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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