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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren, die die Einhaltung des Datenschutzes  und der Informationsfreiheit bei öffentlichen Stellen des Bundes kontrolliert. Bei den Landesbehörden übernimmt diese Aufgabe der Landesdatenschutzbeauftragte bzw. eine Datenschutzkommission; in der Privatwirtschaft werden Datenschutzbeauftragtebestellt, die wiederum von staatlichen Aufsichtsbehörden überwacht werden. Der BfDI ist unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Er berät und kontrolliert Bundebehörden, andere öffentliche Stellen des Bundes, Telekommunikations- und Postdienstunternehmen sowie private Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) fallen. Der BfDI gibt jährlich einen Bericht über seine Aktivitäten und allgemeine Entwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzes heraus; Vorlage eines Tätigkeitsberichts beim Deutschen Bundestag alle zwei Jahre.

    Weitere Informationen unter www.bfdi.bund.de.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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