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Artenschutz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Schutz und Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (vgl. § 39 BNatschG vom 25.3.2002 (BGBl I 1193) m.spät. Änd. Im fünften Abschn. des BNatschG (§§ 39–55) ist geregelt, welche Arten mit welchen Maßnahmen zu schützen sind. Die in der BundesartenschutzVO vom 16.2.2005 (BGBl I 258.896) m.spät.Änd. sowie im Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) i.d.F. A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen Arten sind bes. geschützt. Vom Aussterben bedroht sind die in Anhang I des WA aufgeführten Arten.
Zu den Schutzmaßnahmen für bes. geschützte Arten gehören weit gehende Besitz-, Vermarktungs- und sonstige Verkehrsverbote. Ein- und Ausfuhr solcher Arten sind genehmigungspflichtig.
Die im Juni 1992 auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro beschlossene Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt bedeutet eine verstärkte Selbstverpflichtung der Staaten zum Artenschutz; von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet.
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