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Assoziierungsabkommen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: Völkerrechtliche Verträge, die besondere Beziehungen zwischen einer internationalen (oder supranationalen) Organisation und einem Nichtmitgliedsstaat begründen.
2. Assoziierungsabkommen der EU: Der EG-Vertrag sieht zwei verschiedene Formen der Assoziierung Dritter vor. Hierbei handelt es sich um die nach Maßgabe von Art. 182 ff. EGV (Art. 198 ff. AEUV) vorgeschriebene Assoziierung sog. überseeischer Länder und Gebiete (konstitutionelle Assoziierung) sowie um die Möglichkeit einer vertraglichen Assoziierung (Art. 310 EGV, Art. 217 AEUV bzw. Art. 206 EAGV) im Fall sonstiger Staaten oder internationaler Organisationen.
a) Inhalt: Die Regelungsgegenstände, die gegenseitigen Rechte und Pflichten (die nicht „symmetrisch” sein müssen) sowie die Intensität der Beziehungen können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.
b) Die Zielsetzungen, welchen den von der EU abgeschlossenen Assoziierungsabkommen dienen sollen, differieren beträchtlich:
(1) Vorbereitung des Partners auf einen etwaigen späteren Beitritt (z.B. Türkei);
(2) intensive Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Abkommenspartner (AKP-Staaten);
(3) Förderung des gegenseitigen Freihandels bei gleichzeitiger Anpassung der Rechtsordnung der Partner an das Gemeinschaftsrecht (EWR-Abkommen mit den EFTA-Staaten);
(4) Förderung der Systemtransformation und der Beitrittsfähigkeit (Europaabkommen mit ostmitteleuropäischen Reformstaaten);
(5) Stabilisierung einer Konfliktregion (Balkanstaaten).
c) Voraussetzungen: Auf Seiten der Gemeinschaft erfordert der Abschluss eines Assoziierungsabkommens Einstimmigkeit im Rat der Europäischen Union (vormals Ministerrat) sowie ein Mehrheitsvotum im Europäischen Parlament. Soweit das Abkommen Gegenstände betrifft, welche in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegen, bedarf es zum Inkrafttreten der Ratifizierung durch die Parlamente aller Mitgliedsstaaten der EU.
Vgl. auch regionale Integration.
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