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Assoziierungsabkommen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: Völkerrechtliche Verträge, die bes. Beziehungen zwischen einer internationalen (oder supranationalen) Organisation und einem Nichtmitgliedsstaat begründen.
2. Assoziierungsabkommen der EU: Die EU-Verträge sehen zwei verschiedene Formen der Assoziierung Dritter vor. Hierbei handelt es sich um die nach Maßgabe von Art. 198 ff. AEUV vorgeschriebene Assoziierung sog. Überseeischer Länder und Gebiete (konstitutionelle Assoziierung) sowie um die Möglichkeit einer vertraglichen Assoziierung nach Art. 217 AEUV bzw. Art. 206 EAGV im Fall sonstiger Staaten oder internationaler Organisationen.
a) Inhalt: Die Regelungsgegenstände, die gegenseitigen Rechte und Pflichten (die nicht „symmetrisch” sein müssen) sowie die Intensität der Beziehungen können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.
b) Die Zielsetzungen, welchen den von der EU abgeschlossenen Assoziierungsabkommen dienen sollen, differieren beträchtlich:
(1) Vorbereitung des Partners auf einen etwaigen späteren Beitritt (z. B. Albanien, Serbien, Türkei);
(2) intensive Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Abkommenspartner (AKP-Staaten);
(3) Förderung des gegenseitigen Freihandels bei gleichzeitiger Anpassung der Rechtsordnung der Partner an das Gemeinschaftsrecht (EWR-Abkommen (EWR) mit den EFTA-Staaten);
(4) Förderung der Systemtransformation und der Beitrittsfähigkeit (Europaabkommen mit ostmitteleuropäischen Reformstaaten);
(5) Stabilisierung einer Konfliktregion (Balkanstaaten, Ukraine).
c) Voraussetzungen: Auf Seiten der EU erfordert der Abschluss eines Assoziierungsabkommens Einstimmigkeit im Rat der Europäischen Union sowie ein Mehrheitsvotum im Europäischen Parlament. Soweit das Abkommen Gegenstände betrifft, welche in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegen, bedarf es zum Inkrafttreten der Ratifizierung durch die Parlamente aller Mitgliedsstaaten der EU.
Vgl. auch regionale Integration, Regionalismus.
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