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Buchstellen
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Fernbuchstellen; selbstständige Institutionen, die Fernbuchführung betreiben, v.a. für die Angehörigen der freien Berufe sowie bes. für Landwirtschaft und Handwerk.
1. Arten: a) Buchstellen der Landwirtschaft: außerbetriebliche, selbstständige Stellen, die nach der Methode der Fernbuchführung die Buchführung landwirtschaftlicher Betriebe übernehmen. Nach § 44 I StBerG können Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die besondere Sachkunde in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachweisen, zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle” berechtigt werden. Einzelheiten sind im StBerG und DVStB geregelt. Die Buchstellen sind zusammengeschlossen im Hauptverband für landwirtschaftliche Buchführung und Beratung e.V.
b) Buchstellen des Handwerks: organisationseigene und sog. Vertragsbuchstellen als Gewerbeförderungsmaßnahme, die die Betriebe des Handwerks auf dem Gebiet der Verwaltung einschließlich der Buchführung entlasten sollen. Daneben gibt es auch Buchstellen, die von selbstständigen, auf das Handwerk spezialisierten Steuerberatern betrieben werden.
c) DATEV.
2. Aufgabenteilung: a) Da eine vollkommene Ausgliederung der Buchführungsarbeit auf eine außen stehende Stelle mit den Grundsätzen einer kaufmännischen Betriebsführung unvereinbar ist, müssen vom Buchführungspflichtigen (auch aus steuerlichen Gründen) mindestens folgende Tätigkeiten ausgeführt werden: Grundaufzeichnungen für die Kasse, im Wareneingangsbuch und sonstiger Art, z.B. die fortlaufenden umsatzsteuerlichen Entgeltaufzeichnungen; periodische (meist monatliche) Übermittlung der Grundaufzeichnungen mit Belegen an die Buchstelle. Die endgültige Buchung auf Konten, Jahresabschluss und weitere Auswertung der Buchhaltung sowie Erledigung der Steuerangelegenheiten erfolgt im Büro der Buchstelle.
b) Weitere Aufgaben: Schaffung betrieblicher Unterlagen; Ermittlung der Kostenstruktur; Beschaffung und Auswertung einwandfreier Kalkulationsunterlagen; Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Gewinnrichtsätze; Aufstellen von Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnungen als Grundlage für Kreditanträge; Auswertung der buchmäßigen Ergebnisse über die zu bildenden Kreditgarantiegemeinschaften; Ausarbeitung und Einführung möglichst einheitlicher Unterlagen für die Organisation der Buchführung; Einrichtung eines steuerlichen und organisatorischen Beratungsdienstes.
3. Die in den Buchstellen erarbeiteten Unterlagen und Ergebnisse sollen neben der einzelbetrieblichen Förderung, z.B. bei den Buchstellen des Handwerks, in den Dienst der Gewerbeförderung für das gesamte Handwerk gestellt werden (Betriebsvergleich).
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