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Garantenstellung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Strafrecht. Bei sog. "unechten" Unterlassungsdelikten ist das Vorliegen einer Garantenstellung Voraussetzung für die Bejahung einer Strafbarkeit. Eine solche Pflichtenposition mit einer Pflicht zum Handeln kann bestehen nach Gesetz, aus einem Vertrag oder aus einem anderen Grund (z.B. gefahrbegründendes Vorverhalten (sog. Ingerenz) des Täters), wobei der Verpflichtete pflichtwidrig ein gebotenes Handeln unterlässt und dadurch einen anderen schädigt (vgl. § 13 I StGB).

    Beispiel: Eltern helfen ihrem ertrinkenden Kind nicht; Bestrafung wegen Totschlags, begangen durch Unterlassen. Die Garantenstellung ergibt sich hier aus dem Gesetz (Personensorge nach §§ 1626,1631 BGB).

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