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Europäischer Pass
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Bankrecht: durch EU-Bankrecht gegebene pauschale Genehmigung für Einlagenkreditinstitute und Wertpapierunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum, mit einer in ihrem Herkunftsland erteilten Betriebserlaubnis auch in allen anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowohl durch Zweigstellen als auch mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen tätig zu werden. Die Bankaufsicht für diese Tätigkeit wird dann auch vom Herkunftsland her wahrgenommen.
Die Einzelheiten regelen u.a. die §§ 24a und 53b KWG; mit dem Investmentgesetz (InvG) wurde der Europäische Pass auf Investmentfonds und Verwaltungsgesellschaften erweitert.
2. Angebot und Zulassung von Wertpapieren: Der „europäische Pass für Wertpapiere“ geht auf die EU-Prospektrichtlinie zurück: Ein von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats [BRD: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)] gebilligter Wertpapierprospekt (Prospekt) kann in allen EU/EWR-Staaten ohne zusätzliches Billigungsverfahren für Börsenzulassungen oder öffentliche Angebote des jew. Wertpapiers genutzt werden. Die Herkunftsstaatsbehörde hat der Behörde des gewünschten Aufnahmestaats hierfür eine Bestätigung über die Billigung des Prospekts zu übermitteln, d.h. zu notifizieren. Der Bescheinigung ist lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung des Prospekts entsprechend der Sprachenregelung des Aufnahmestaates, angefertigt durch den Anbieter oder Zulassungsantragsteller, beizufügen.
Die Einzelheiten regelen u.a. die §§ 24a und 53b KWG; mit dem Investmentgesetz (InvG) wurde der Europäische Pass auf Investmentfonds und Verwaltungsgesellschaften erweitert.
2. Angebot und Zulassung von Wertpapieren: Der „europäische Pass für Wertpapiere“ geht auf die EU-Prospektrichtlinie zurück: Ein von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats [BRD: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)] gebilligter Wertpapierprospekt (Prospekt) kann in allen EU/EWR-Staaten ohne zusätzliches Billigungsverfahren für Börsenzulassungen oder öffentliche Angebote des jew. Wertpapiers genutzt werden. Die Herkunftsstaatsbehörde hat der Behörde des gewünschten Aufnahmestaats hierfür eine Bestätigung über die Billigung des Prospekts zu übermitteln, d.h. zu notifizieren. Der Bescheinigung ist lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung des Prospekts entsprechend der Sprachenregelung des Aufnahmestaates, angefertigt durch den Anbieter oder Zulassungsantragsteller, beizufügen.
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