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Haftpflichtgesetz

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    Neugefasst durch Bek. v. 4. 1.1978 I 145; zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz v. 19. 7.2002 (BGBl. 2002 I 2674). Regelt die (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers von Schienen- oder Schwebebahnen, des Betreibers von Strom-, Rohrleitungs- oder Energieanlagen, des Bergwerkbetreibers, wenn durch den Betrieb der Anlagen ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden (§§ 1-5 HPflG). Die Haftung des Unternehmers oder Anlagenbetreibers ist bei Tötung oder Verletzung auf 600.000 € oder eine Rente von 36.000 € jährlich beschränkt. Der Höchstbetrag der Haftung bei Sachschäden beträgt 300.000 € Die Geltendmachung von Schadensersatz aus anderen Anspruchsgrundlagen bleibt unberührt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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