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Haftpflichtgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz i.d.F. vom 4.1.1978 (BGBl I 145) m.spät. Änd., regelt einen Ausschnitt aus dem Haftpflichtrecht (Haftpflicht).

    1. Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen oder bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb einer Schienen- oder Schwebebahn oder bestimmter Energieanlagen, ist der Betriebsunternehmer und der Inhaber der Anlage auch ohne Verschulden schadensersatzpflichtig.

    2. Entlastung u.a.,
    (1) bei höherer Gewalt verursacht worden ist,
    (2) bei Energieanlagen, wenn Schäden innerhalb eines Gebäudes oder durch oder an Energieverbrauchsgeräten entstehen (§§ 1, 2 HaftpflichtG).

    3. Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten entweder als Geldrente oder Kapitalabfindung; Haftungsgrenze bei der Kapitalabfindung 60.000 Euro und bei der Geldrente jährlich 36.000 Euro. Die Haftung umfasst nach der Schadensrechtsreform neben Vermögensschaden das Schmerzensgeld (§ 6 HaftpflichtG.).

    4. Ähnliche Regelungen für Unternehmer eines gefährlichen Betriebes.

    5. Verjährung wie bei unerlaubten Handlungen (Verjährung).

    Vgl. auch Beförderungsvertrag.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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