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Haftpflichtgesetz

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    Beförderungsvertrag - Stand: Neugefasst durch Bek. v. 4. 1.1978 I 145; zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz v. 19. 7.2002, BGBl. 2002 I 2674

    bedeutsam für den Schienenverkehr und Schwebebahnen (§§ 5 ff) Haftung bei Tötung, Körperverletzung.

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