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Gesellschafterliste
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Aktiengesellschaft: Verzeichnis der Anteilseigner einer Aktiengesellschaft (AG) bzw. ihrer Vertreter bei jeder Hauptversammlung. Eine Gesellschafterliste hat vor Beginn von Abstimmungen auszuliegen (§ 129 AktG).
2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die nach § 40 I GmbHG von den Geschäftsführern einer GmbH beim Handelsregister einzureichende, von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Angabe von Name, Wohnort und Geschäftsanteile. Sie ist unverzüglich nach Wirksamkeit jeder Veränderung neu einzureichen. Hat hierbei ein Notar mitgewirkt, ist er anstelle der Geschäftsführer zur Unterzeichnung und Einreichung der neuen Liste verpflichtet (§ 40 II 1 GmbHG). Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist die Bedeutung der Gesellschafterliste angehoben worden, weil die Liste Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen sein kann (vgl. § 16 III GmbHG). Das Registergericht kann eine Gesellschafterliste zurückweisen, wenn sie hinsichtlich der Gesellschafter und der Geschäftsanteile keine Veränderungen ausweist, aber einen Hinweis auf eine aufschiebend bedingte Abtretung enthält, so OLG München, NJW 2010, 305 (anders: LG Köln, NZG 2009, 1195). Diese uneinheitliche Rechtsprechungspraxis der Gerichte erbringt Rechtunsicherheiten mit Bezug auf den gutgläubigen Erwerb nach § 16 III GmbHG.
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