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Einfuhrkontrollmeldung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Abk. EKM; mit der Zollanmeldung bei Beantragung der Einfuhrabfertigung bestimmter Waren ist die EKM vorzulegen, v.a. für lizenzfreie Marktordnungswaren. Die rechtlichen Regelungen sind in § 27 II Nr. 3 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und § 27 a AWV enthalten. Bei der elektronischen Zollanmeldung mit dem IT-Verfahren ATLAS ist die papiermäßige EKM durch eine elektronische Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden ersetzt worden (§ 27 II UA 2 S. 1 AWV).
Vgl. auch Einfuhrverfahren.
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