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Geschäftsbeginn

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    Die tatsächliche Aufnahme der Geschäfte, z.B. Warenbestellung, Ausstellung von Wechseln etc. Geschäftsbeginn ist für den Istkaufmann maßgebend (§ 1 HGB). Lediglich beim Kannkaufmann (§§ 2–3 HGB) kommt es auf die Eintragung ins Handelsregister an.

    Vgl. auch Betriebseröffnung.

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