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Heimarbeiter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Arbeitsrecht:
Personen, die in eigener Arbeitsstätte allein oder mit ihren Familienangehörigen im Auftrage von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeiten, jedoch die Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlassen.
Rechtsstellung: Arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeit.
II. Sozialversicherung:
Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. Heimarbeiter gelten sozialversicherungsrechtlich als „Beschäftigte” (§ 12 II SGB IV).
Als Arbeitgeber eines Heimarbeiters gilt, wer die Arbeit unmittelbar an ihn vergibt, und als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung er arbeitet.
Keine Heimarbeiter sind Hausarbeiter oder Außenarbeiter.
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