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Finanzreform
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1. Begriff: Gesamtheit der Bemühungen, die im Grundgesetz geregelte Finanzverfassung und damit das Finanzsystem dem Wandel der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse anzupassen; eng zusammenhängend mit Steuerreform und Haushaltsreform.
2. Ziele: a) Die Zielfunktion des Finanzsystems kann sich analog zur allg. volkswirtschaftlichen Zielfunktion im Zug politischen und/oder sozialen Wandels ändern. Eine bestehende Zielfunktion kann bei sich ändernden Rahmenbedingungen dauernd optimiert werden. Eine Finanzreform versucht, diesen Aspekten durch eine einmalige oder permanente Anpassung des Finanzsystems gerecht zu werden.
b) Der Konkretisierung der Ziele sind a priori keine Grenzen gesetzt. In der Geschichte der Finanzreform ging es i.d.R. um eine „zweckmäßige” Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung zwischen den Gebietskörperschaften eines föderalen Staates und damit um die Gestaltung des Finanzausgleichs (so bei der großen Finanzreform 1969); auch die Rolle der Besteuerung zwischen Staatssektor und Bürger überhaupt sowie die konkrete Gestalt des Steuersystems stehen oft mit im Mittelpunkt einer Finanzreform.
3. Ansatzpunkte:
(1) Häufiger Ansatzpunkt ist die konkrete Ausgestaltung des passiven und aktiven Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, d.h. die Verteilung der Aufgaben und der dazu gehörenden Ausgaben;
(2) Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit bei den Einnahmen;
(3) die konkrete Ausgestaltung des horizontalen und vertikalen Finanzausgleichs gemäß Grundgesetz.
Weitere Ansatzpunkte sind oft identisch mit den Ansatzpunkten einer Steuerreform.
Vgl. auch Erzberger'sche Finanzreform (1919/1920), Miquel'sche Finanzreform, Verwaltungsreform.
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