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- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 29.07.2016 - 16:49
- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 11.01.2016 - 09:42
- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 01.10.2014 - 16:03
- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 09.08.2010 - 09:32
- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 06.05.2010 - 15:08
- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 17.11.2009 - 09:06
- Revision von Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) vom 08.07.2009 - 11:30
Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Dienstvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Zolldienststellen zu den Rechtsgrundlagen im Aufgabenbereich der dt. Zollverwaltung. Sie betreffen nicht nur das Zollrecht (Zoll), sondern sämtliche Rechtsgebiete, bes. auch die vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern und die Kraftfahrzeugsteuer. Der Fachteil in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) hat administrativen Charakter, begründet daher grundsätzlich keine Rechte und Pflichten Dritter und bindet nicht die Gerichte. Über Art. 3 GG kann im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung bei der Ausübung von Ermessen ein Anspruch des Wirtschaftsbeteiligten erwachsen, Gleiches gleich und damit wie in den Dienstvorschriften vorgesehen zu behandeln. Die Kenntnis kann darüber hinaus auch deshalb von Bedeutung sein, weil so das Verhalten der Verwaltung vorhersehbar und transparenter wird. Die VSF wird praktisch nur noch in elektronischer Form erstellt als sog. E-VSF.
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