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geschäftliche Bezeichnungen: Während für Marken und Markenanmeldungen die Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen vorgesehen ist (§§ 30 f. MarkenG), ist bei Erlass des Markengesetzes von einer entsprechenden Regelung für geschäftliche Bezeichnungen bewusst abgesehen worden, ohne dass dadurch die Zulässigkeit der schuldrechtlichen Befugnis, einem Dritten die Führung einer geschäftlichen Bezeichnung zu gestatten, beseitigt worden wäre.
Vgl. auch Erlaubnis.
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