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Dual-Use-Güter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Gegenstände, Technologien und Kenntnisse, die i.d.R. zivilen Zwecken dienen, die aber auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Früher nach Art. 3 der Verordnung 1334/2000 des Rates vom 22.6.2000 über eine Gemeinschaftsregelung der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl EG Nr. L 159, S. 1) ist die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, die in Anhang I aufgeführt sind, genehmigungspflichtig. Die Europäische Union (EU) hat im Zuge ihrer gemeinsamen Handelspolitik die EG-Dual use-VO (2004/1504/EG) erlassen, die seit dem 30.9.2004 in Kraft ist. Diese tritt an die Stelle der bisherigen EG-Dual use-VO (2000/1304/EG). Im Anhang sind alle Güter vermerkt, welche als Dual-Use-Güter gelten. Für sie gelten bes. Exportbestimmungen. Dual-Use-Güter, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, sind genehmigungspflichtig, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Den Mitgliedsstaaten bleibt es unbenommen, für Dual-Use-Güter, die nicht im Anhang I aufgenommen sind, gleichwohl eine Genehmigung vorzusehen oder die Ausfuhr ganz zu untersagen. Das ist in Deutschland in der Außenwirtschaftsverordnung geschehen, die auch die nationale Straf- und Bußgeldbewehrung für die EU-Regelung enthält.
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