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Dual-Use-Güter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Gegenstände, Technologien und Kenntnisse, die i.d.R. zivilen Zwecken dienen, die aber auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Frühere Regelung war u.a. die VO (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22.6.2000 über eine Gemeinschaftsregelung der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG 2000 Nr. L 159, S. 1) ist die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, die in Anhang I aufgeführt sind, genehmigungspflichtig. Die Europäische Union (EU) hat im Zuge ihrer gemeinsamen Handelspolitik die EG-Dual-use-VO erlassen. Die Aktuelle Fassung ist die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5.5.2009 (ABl. EU Nr. L 134/1). Die Dual-Use-VO besteht aus 28 Artikeln und sechs römisch bezifferten Anhängen. Im Anhang I sind alle Güter nach Art. 3 aufgeführt, welche als Dual-Use-Güter gelten. Für sie gelten bes. Exportbestimmungen. Dual-Use-Güter, die in diesem Anhang aufgeführt sind, sind genehmigungspflichtig, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Ausfuhrgenehmigungen werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt, sofern nicht bereits Allgemeine (Ausfuhr-)Genehmigungen bestehen. Ausfuhrgenehmigungen gelten in der gesamten EU, so gelten in Deutschland auch Ausfuhrgenehmigungen der belgischen oder bulgarischen Ausfuhrkontrollbehörde. Den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bleibt es unbenommen, für Dual-Use-Güter, die nicht im Anhang I aufgenommen sind, gleichwohl eine Genehmigung vorzusehen oder die Ausfuhr ganz zu untersagen. Das ist in Deutschland in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geschehen, die auch die nationale Straf- und Bußgeldbewehrung für die EU-Regelung enthält. Anhang II enthält eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU001 nach Art. 9 der Dual-Use-VO. Anhang IIIA enthält das Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr nach Art. 14 I Dual-Use-VO. Mit der Dual-Use-VO setzt die EU verschiedene völkervertragsrechtliche Verpflichtung zur Überwachung der Warenausfuhr um, u.a. des Wassenaar Arrangement.

    "Anhang I: Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter - einschließlich des Wassenaar Arrangement, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers’ Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) - umgesetzt."
    Die Gliederung des Anhangs ist komplex. Hier ein kleiner Eindruck der zehn Kategorien: -Kategorie 0: Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung,
    Kategorie 1: Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung,
    Kategorie 2: Werkstoffbearbeitung,
    Kategorie 3: Allgemeine Elektronik,
    Kategorie 4: Rechner,
    Kategorie 5: Telekommunikation und ″Informationssicherheit″,
    Kategorie 6: Sensoren und Laser,
    Kategorie 7: Luftfahrtelektronik und Navigation,
    Kategorie 8: Meeres- und Schiffstechnik,
    Kategorie 9: Raumfahrzeuge und Antriebssysteme.

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