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Ergänzungszuweisung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    als Ergänzung zum horizontalen Länderfinanzausgleich vom Bund gewährte Ausgleichszuweisung an leistungsschwache Länder „zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs” (Art. 107 II GG).

    Vgl. auch Finanzhilfe, Finanzzuweisung, Bund-Länder-Finanzpakt.

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