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Gleichbehandlung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Arbeitsrechtlicher Grundsatz für die Behandlung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Eine Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) und ein Gebot der Verwirklichung austeilender Gerechtigkeit. Der Arbeitgeber muss bei Maßnahmen und Entscheidungen, die betriebsbezogen sind, d.h. über einzelne Arbeitsverhältnisse hinausreichen, den Grundsatz beachten, dass das, was sachlich gleich ist, gleichbehandelt werden muss; eine willkürliche Differenzierung ist verboten. - Ob der Grundsatz der Gleichbehandlung bei Unternehmen mit mehreren Betrieben über den einzelnen Betrieb hinaus auch unternehmensweit gilt, ist umstritten. Die Rechtsprechung erkennt zumindest in besonderen Fällen eine unternehmensweite Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an (vgl. BAG, 3.12.2008, Az: 5 AZR 74/08). - Von Bedeutung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung v.a. bei der Gewährung zusätzlicher freiwilliger Leistungen (Gratifikationen, Ruhegelder u.a. Sozialleistungen). Benachteiligte Arbeitnehmer können die ihnen unzulässig vorenthaltene Leistung verlangen. Darüber, dass unsachliche Differenzierungen im Betrieb unterbleiben, haben nach § 75 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu wachen. – Verstärkt wird der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches bestimmte Ungleichbehandlungen untersagt (AGG im Arbeitsrecht) - Anders: Gleichberechtigung.
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