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Globalabtretung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Forderungsabtretung, meist zur Sicherung eines Bankkredits, durch die der Zedent alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Verkauf oder der Verwertung einer Sache oder einer geschäftlichen Tätigkeit (z.B. „aus Lieferung von Leder gegen dessen Abnehmer”) mit Vertragsabschluss schon abtritt.

    Anders: Mantelzession.

    2. Problem der Doppelabtretung: Die G. führt meist zu einer Konkurrenz mit Abtretungen im Zusammenhang mit verlängertem Eigentumsvorbehalt. Es gilt der Grundsatz der Priorität: Nur die erste Abtretung ist wirksam.

    3. Voraussetzungen für die Gültigkeit einer G.: a) Die abgetretenen zukünftigen Forderungen müssen genügend bestimmt oder bestimmbar sein.

    b) Die G. nicht zu einer sittenwidrigen Knebelung führen. Nach der Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Gläubiger sich zur Kreditsicherung den größten Teil der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Kreditnehmers abtreten lässt, für sich allein noch nicht sittenwidrig, wenn dem Schuldner die wirtschaftliche Entschließungs- und Handlungsfreiheit bleibt, v.a. die Möglichkeit der Einziehung der Forderungen, und wenn der Kredit der Aufrechterhaltung und Fortführung des Betriebs dienen soll.

    c) Die G. darf nicht in anderer Weise gegen die guten Sitten verstoßen. Ein solcher Verstoß kann vorliegen, wenn nach dem Willen beider Vertragsparteien auch solche Forderungen von der G. erfasst werden sollen, die der Zedent seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig abtreten musste und abgetreten hatte. Indessen kommt es bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit wesentlich auf die Beweggründe der Parteien und die wirtschaftliche Situation an.

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