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Gastwirt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Berufsstand des Dienstleistungsgewerbes, von dem i.d.R. Verpflegung und Getränke an Fremde verabreicht, z.T. auch die Beherbergung von Gästen in sachgerecht ausgestatteten Fremdenzimmern gewerbsmäßig betrieben werden.

    Kaufmannseigenschaft: Istkaufmann gemäß § 1 II HGB.

    2. Für den Betrieb einer Gaststätte ist das Gaststättengesetz (GastG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I 3418) m.dpät.Änd. zu beachten bzw. das jeweilige Gaststättengesetz auf Länderebene, sofern ein Bundesland ein länderspezifisches Gaststättengesetz verabschiedet hat.

    3. Haftung des Gastwirts: Der Schank- und Speisenwirt schließt Verträge mit seinen Gästen nach den §§ 651, 433 ff. BGB ab, d.h. es findet i.d.R. das Kaufrecht mit seinem Mängelhaftungssystem (§§ 434 ff. BGB) Anwendung. Rechtlich handelt es sich bei diesen Verträgen um Mischverträge (Kauf, Miete, Werkvertrag, Dienstleistung etc.). Verletzungen von Sorgfaltspflichten beurteilen sich nach den §§ 241 II, 280 BGB, Stornierungen nach § 326 II BGB, auf die Nichterfüllung sind die §§ 280, 281, 323, 325 BGB anzuwenden. Der Gastronom haftet nicht für eingebrachte Sachen des Gastes.

    Vgl. auch Gastwirtshaftung.

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