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Revision von Erdölbevorratung vom 19.08.2010 - 10:28
Erdölbevorratung
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nach dem Erdölbevorratungsgesetz i.d.F. vom 6.4.1998 (BGBl. I 679) m.spät.Änd. Haltung von Erdöl, Erdölerzeugnissen und -halbfertigerzeugnissen als Vorrat zur Sicherung der Energieversorgung durch den Erdölbevorratungsverband und die Hersteller von Erdölerzeugnissen. Die Bevorratungspflicht des Verbandes beträgt 90 Tage.
Vgl. auch Energiesicherung.
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