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Einfuhrzoll
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
der für eingeführte Waren (Einfuhr) aufgrund von zollrechtlichen und -tariflichen Vorschriften zu erhebende Zoll. Mittels der Überführung in Nichterhebungsverfahren (z.B. Zolllagerverfahren) kann die Zollschuldentstehung vermieden oder herausgezögert werden.
Vgl. auch Ausfuhrzoll.
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