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Genossenschaftsverbände
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1. Begriff: Genossenschaftsverbände haben die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Neben den Verbänden des ländlichen und gewerblichen Genossenschaftswesens (DGRV) steht das wohnungsgenossenschaftliche Verbandswesen (GdW) und der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften (ZdK) in Hamburg; neben die auf Bundesebene tätigen Spitzenverbände treten die Regional- und genossenschaftlichen Fachprüfungsverbände, z.B. Verband der Sparda-Banken e.V., Frankfurt a.M.
2. Aufgaben: Durchführung der Pflichtprüfung gegenüber den Genossenschaften, Angebot von Fort- und Weiterbildung in Genossenschaftsschulen und Akademien (als Spitzeneinrichtung des allg. Genossenschaftsbereiches die Akademie Deutscher Genossenschaften e.V., Montabaur), die Übernahme der Funktion der Öffentlichkeitsarbeit für die Genossenschaftsidee, die gesellschafts- und wirtschaftspolitische Einflussnahme gegenüber Staat und anderen Verbänden sowie die Trägerschaft von Sicherungseinrichtungen, insbesondere im genossenschaftlichen Bankbereich.
Vgl. auch Prüfungsverband, genossenschaftlicher Finanzverbund, Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV), GdW Bundesverband Deutscher Wohnungsunternehmen e.V.
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