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Drohung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausübung psychischen Zwangs, die beabsichtigte Erregung von Furcht vor einem künftigen Übel (§ 123 I BGB). Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (Anfechtung). Drohung kann auch als Nötigung (§ 240 StGB) oder als Bedrohung (§ 241 StGB), sofern jemand mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht wird, strafbar sein. Ferner ist die Drohung mit Gewalt oder mit der Zufügung eines empfindlichen Übels , mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des entführten Opfers in einer Reihe weiterer Delikte wie Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 332 StGB), der Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), des Menschenraubs (§ 234 StGB), der Verschleppung (§ 234a StGB), der Geiselnahme (§ 239b StGB), des Raubes (§ 249 StGB), der Erpressung (§ 253 StGB) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen strafbar.
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