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Revision von Finanzhoheit vom 08.06.2009 - 13:50

Finanzhoheit

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    Befugnis zur autonomen Regelung der eigenen Finanzwirtschaft sowie zur Begrenzung der finanzwirtschaftlichen Rechte der übrigen Körperschaften. Finanzhoheit umfasst Gesetzgebungshoheit (Gesetzgebungskompetenz), Verwaltungshoheit und Steuerertragshoheit über öffentliche Einnahmen, bes. Steuereinnahmen.

    Vgl. auch Finanzverfassung, Finanzierungshoheit.

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