Finanzierungshoheit
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kompetenz bzw. Verpflichtung, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehenden Kosten zu tragen; innerhalb des passiven Finanzausgleichs zu regeln. Die Finanzierungshoheit ist gemäß Art. 104a GG grundsätzlich demjenigen Aufgabenträger zugewiesen, der die Aufgaben „wahrnimmt” (Konnexitätsprinzip); ob hierfür die Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz, Verwaltungshoheit) maßgeblich sein soll, ist umstritten. Bei mehreren öffentlichen Aufgaben ist die Finanzierungshoheit (deshalb) zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (Gemeinschaftsaufgaben).
Vgl. auch Finanzhoheit, Steuerertragshoheit.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.